Schönheits-OPs bringen gewisse Kosten mit sich, daher fragen sich verständlicherweise viele Patienten, ob diese von Krankenkassen übernommen werden. In den meisten Fällen ist das nicht möglich, da es sich nicht um medizinisch notwendige Eingriffe, sondern um rein ästhetische handelt. Plastische Chirurgen im niedergelassenen Bereich haben keine Verträge mit Krankenkassen, daher ist eine Verrechnung über diese nicht möglich. Nur in Kombination mit einer Zusatzversicherung ist bei medizinischer Indikation in manchen Fällen eine (Teil – )Verrechnung möglich. – bei welchen Eingriffen das der Fall sein kann und wie Sie dann am besten vorgehen, erläutern wir hier.
Was bedeutet „medizinisch notwendig“?
Zunächst einmal: medizinisch notwendig sind Eingriffe, wenn andere Behandlungsoptionen ausgeschöpft bzw. nicht ausreichend sind. Wenn nur ein operativer Eingriff eine Linderung verspricht oder zur Wiederherstellung der Funktion notwendig ist, dann übernimmt die Krankenkasse die Kosten für den Eingriff oder zumindest einen Anteil. Das kann bei kleinen Eingriffen wie Narbenkorrekturen ebenso der Fall sein wie bei größeren Eingriffen wie etwa Nasenkorrekturen oder Bauchdeckenstraffungen.
Bei welchen Eingriffen eine Kostenübernahme möglich ist
- Entfernung von Muttermalen: Liegt der Verdacht vor, dass ein Muttermal krankhaft verändert ist, werden die Kosten für die Entfernung von der Krankenkasse übernommen. Handelt es sich allerdings nur um ein ästhetisch störendes Muttermal, ist die Entfernung selbst zu bezahlen.
- Narbenkorrektur: Wenn es durch die Narbe zu einer funktionellen Einschränkung kommt, diese sich gedehnt hat und an einem sichtbaren Ort sehr störend ist, ist eine Kostenübernahme möglich. Außerdem muss die Narbe von einem Unfall oder von einem früheren notwendigen Eingriff herstammen, nicht von einer ästhetischen OP. Eine Korrektur ist frühestens nach einem Jahr möglich, wenn die Narbe vollständig ausgeheilt ist.
- Lidkorrektur: Stellt der Arzt fest, dass das Sichtfeld etwa durch Schlupflider stark eingeschränkt ist, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für den Eingriff.
- Nasenkorrektur: Gibt es Atemprobleme oder häufige Atemwegsinfekte, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Korrektur der Nase bzw. der Nasenscheidewand. Da bei Nasenkorrekturen oft ästhetische Korrekturen wie eine Begradigung oder Formveränderung zugleich mit einer medizinisch notwendigen Operation vorgenommen werden, ist es wichtig zu beachten, dass nur die Kostenanteile für den medizinisch notwendigen Eingriff übernommen werden.
- Ohrenkorrekturen: Die Korrektur von abstehenden Ohren bei Kindern und Jugendlichen bis zum 14 Lj.
- Brustverkleinerung: Kommt es aufgrund der Brüste zu Rückenschmerzen und Haltungsproblemen, übernimmt die Krankenkasse unter Umständen die Operationskosten zur Verkleinerung. Wichtig ist dabei, dass Krankengymnastik und andere konservative Behandlungen zur Linderung schon versucht wurden.
- Gynäkomastie (Entfernung der Männerbrust): Die Operationskosten werden übernommen, wenn es aus hormonellen Gründen und nicht aus Übergewicht zur Bildung einer Männerbrust kommt.
- Fettabsaugung: Eine Finanzierung durch die Krankenkasse ist möglich, wenn eine Fettverteilungsstörung, ein sogenanntes Lipödem, vorliegt und andere Behandlungsmethoden wie Kompressionsstrümpfe oder Lymphdrainagen nicht mehr helfen.
Bauchdeckenstraffung: Wird nach einer Schwangerschaft oder einem starken Gewichtsverlust eine Bauchdeckenstraffung vorgenommen, ist eine Kostenübernahme möglich, wenn es zu wiederkehrenden Pilzinfektionen in den Hautfalten, zu schmerzhafter Hautreibung u.Ä. gekommen ist.
Wie geht man bei der Kostenübernahme am besten vor?
Sie können sich bei einem Beratungsgespräch erkundigen, ob eine Kostenübernahme beim gewünschten Eingriff denkbar ist. Eine genaue Auskunft bzw. definitive Aussage werden Sie in der Regel aber nur mit einem ausführlichen Befund des Arztes bekommen. Schreiben für Versicherungen sind in der Regel kostenpflichtig.
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